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Frau blickt auf Bildschirm, der Präsentation anzeigt

Rückblick: Online-Seminar erläutert Deepfakes nach KI-VO

Am 21.05.2026 lud die Wettbewerbszentrale zum Online-Seminar „Deepfakes: Kennzeichnungspflichten nach KI-VO“. Ab August 2026 gelten weitere Vorschriften der europäischen Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689). Im Seminar schlüsselte die Wettbewerbszentrale auf, welche Transparenzpflichten Unternehmen beim Einsatz von KI-generierten Inhalten künftig beachten müssen und wie sich diese in das bestehende Wettbewerbsrecht einfügen.

Anbieter und Betreiber: Rollenbestimmung ist wichtig

Die KI-VO unterscheidet zwischen Anbietern (Providern), die ein KI-System auf den Markt bringen, und Betreibern (Deployern), die ein solches System in eigener Verantwortung einsetzen. Aus dieser Rollenverteilung folgen unterschiedliche Pflichten. Unternehmen, die etwa ein Bildgenerierungs-Tool für ihre Werbung nutzen, treten in der Regel als Betreiber auf und unterliegen damit den Transparenzpflichten aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO.

Kennzeichnung von Bildern, Texten und Avataren

Ein Schwerpunkt der Veranstaltung lag auf der Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Bei Bildern und Videos stellt sich häufig die Frage, ab wann ein Deepfake im Sinne der KI-VO vorliegt. Die Verordnung definiert Deepfakes als KI-generierte oder -manipulierte Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen können. Anhand zahlreicher Beispiele erläuterte das Seminar die Definition und ihre Folgen für die Praxis. 

Im Einzelfall können auch KI-generierte Texte kennzeichnungspflichtig sein, etwa wenn sie über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Auch beim Einsatz von Chatbots, Avataren und KI-generierten Models müssen Menschen erkennen können, dass sie mit KI interagieren.

AI-Washing und Chatbot-Haftung

Abschließend richtete das Seminar den Blick auf das allgemeine Wettbewerbsrecht. Die ersten echten KI-Fälle aus dem In- und Ausland erinnern an das allgemeine Irreführungsverbot des UWG. Wird ein Angebot als „KI-basiert“ beworben, muss es KI beinhalten. Auch einige Haftungsfragen für falsche Auskünfte von Chatbots stellen sich bereits. Die Wettbewerbszentrale beleuchtete den aktuellen Stand der Rechtsprechung, wonach Unternehmen für die Aussagen ihrer Bots durchaus verantwortlich sein können. 

kok

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