Die Wettbewerbszentrale hat eine Podcast-Folge beanstandet, in der die redaktionellen Inhalte ohne jede Kennzeichnung direkt in einen Werbeblock übergingen. Es handelte sich um eine sogenannte Host-Read Ad, der Podcast-Sprecher las den Text der Werbung also selbst.
Manipulationen – nicht nur Thema des Podcasts
In der betreffenden Folge ging es inhaltlich zunächst um Tricks und Manipulationen des Gehirns im Marketing. Auf redaktionelle Inhalte folgte sodann ein Abschnitt, der sich (vorgeblich) ebenfalls mit Leistungen des Gehirns beschäftigte. Erst nach einiger Zeit, als die konkret beworbene Dienstleistung genannt wurde, war der Text als Werbung erkennbar. Dabei sprach der Podcast-Host im selben Stil wie bei den vorherigen Inhalten. Eine klare Ansage wie „Werbung“ oder ein eindeutiges Tonsignal, das den Übergang von redaktionellen zu werblichen Inhalten hätte kennzeichnen können, fehlten.
Trennungsgebot gilt auch für Audioformate wie Podcasts
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale war dies als irreführend zu beanstanden: Wenn Werbung erst erkennbar wird, nachdem sie bereits läuft, sind Verbraucherinnen und Verbraucher der Werbebotschaft unvorbereitet ausgesetzt – und können sich nicht bewusst entscheiden, ob sie zuhören oder die Werbung überspringen bzw. ignorieren wollen. Dies steht im Widerspruch zum sogenannten “Trennungsgebot” zwischen werblichen und redaktionellen Inhalten und einschlägiger Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zur Werbekennzeichnung.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Podcast-Folge gegenüber dem werbenden Unternehmen. Das Unternehmen verpflichtete sich kurzfristig zur Unterlassung.
Fazit: Auch in Audioformaten wie Podcasts ist Werbung so erkennbar zu machen bzw. zu kennzeichnen, dass sie von vornherein als solche verstanden wird und darf den Hörerinnen und Hörern nicht “untergeschoben” werden.
Weiterführende Informationen
F 15 0043/26
fjg
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