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Hand mit Smartphone in der Hand, auf dem Google Ads Logo zu sehen ist

BGH: Händler haftet für fehlerhafte Google-Ads-Anzeigen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Händler für Wettbewerbsverstöße in Werbeanzeigen haftet, die ein Suchmaschinenbetreiber in seinem Auftrag gestaltet und ausgespielt hat (BGH, Urt. v. 11.03.2026, Az. I ZR 28/25, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Ein Versandhändler hatte über eine Kooperationsvereinbarung mit Google Anzeigen für Haushaltsgeräte schalten lassen. Der Suchmaschinenbetreiber bestimmte dabei Inhalt, Umfang und Platzierung der Anzeigen eigenständig. In den Anzeigen fehlten gesetzlich vorgeschriebene Angaben zur Energieeffizienzklasse. Das vollständige Energielabel war erst auf der Zielseite des Händlers abrufbar.

Das Berufungsgericht hatte eine Haftung des Händlers noch verneint, weil dieser keinen Einfluss auf die Gestaltung der Anzeigen gehabt habe. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.

Google als Beauftragter nach UWG

Der BGH stellte klar, dass der Suchmaschinenbetreiber als Beauftragter des Händlers im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG gelte. Entscheidend sei, dass der Händler den Suchmaschinenbetreiber mit der Bewerbung seines Produktangebots beauftragt und ihm dafür Produktinformationen zur Verfügung gestellt habe. Die Anzeigen dienten der Absatzförderung des Händlers, und der wirtschaftliche Erfolg komme ihm unmittelbar zugute. Dass der Suchmaschinenbetreiber Inhalt und Gestaltung der Anzeigen eigenständig bestimmte, entlaste den Händler nicht. Für die Zurechnung komme es darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber sichern konnte und musste.

In der Sache selbst führte der BGH zu Details der Energieverbrauchskennzeichnung aus. Der bloße Eintrag einer Energieeffizienzklasse ohne das vorgeschriebene Effizienzspektrum genüge den unionsrechtlichen Anforderungen an visuell wahrnehmbare Werbung nicht. Ein Verweis auf die Zielseite reiche grundsätzlich nicht aus. Nur ausnahmsweise könne ein Link genügen, der räumlich nahe bei der Preisangabe stehe und als Verweis auf die Effizienzangaben erkennbar sei. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall nicht vor.

Es zeigt sich erneut: Wer Online-Werbung an Dritte auslagert, bleibt für deren Rechtskonformität verantwortlich. Unternehmen können damit für Fehler haften, selbst wenn sie Dritten die Gestaltung der Anzeigen überlassen haben.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 11.12.2024 // OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige >>

kok

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