Im Rahmen einer Internet-Auktion, zum Beispiel bei eBAy, sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, Kaufinteressenten über das ihnen nach § 312d Abs. 1 BGB zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren.
Dieser Belehrungspflicht wird ein Verkäufer nach einem Urteil des LG Bielefeld vom 8.10.2004 (Az. 17 O 160/04) nicht gerecht, wenn er die Informationen unter dem Button „Angaben zum Verkäufer“ oder unter dem so genannten „mich“-Button bereithält. Denn in diesem Fall werde es dem Zufall überlassen, ob der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält. Dies war nach Überzeugung des Gerichts auch die Intention des Verkäufers: Der Einbau der Belehrungspflicht unter den Informationen zum Verkäufer habe offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren. Ein solches Handeln sei unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Düsseldorf: Werbung mit „Wurmmittel“ und „Zeckenmittel“ für Ergänzungsfuttermittel unzulässig
-
Ab heute gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
-
Update: Wettbewerbszentrale klagt wegen KI-Chatbot
-
LG Würzburg: Irreführende UVP-Werbung bei Eigenmarken-Möbeln
-
OLG Frankfurt a. M. bestätigt LG: Unklarer Hinweis zur Echtheit von Bewertungen
