Zu der seit dem 31.12.2004 beworbenen Kampagne der Media-Märkte, wonach man am 03.01.2005 dort keine Mehrtwertsteuer zahle, haben die Wettbewerbszentrale schon zahlreiche Anfragen und Beschwerden erreicht.
Als Preisaktion ist dieser eintägige Sonderverkauf mit dem Wegfall des Sonderveranstaltungsverbots nunmehr grundsätzlich zulässig. Auch die Befristung auf einen Verkaufstag führt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht zu einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers (§ 4 Nr. 1 UWG).
Angesichts des zeitlichen Vorlaufs bestand für den Verbraucher durchaus die Möglichkeit, im Vorfeld des Aktionstages Preisvergleiche anzustellen. Auch am Aktionstag selbst ist diese Möglichkeit noch gegeben.
Der Hinweis auf diesen Aktionstag wurde jedoch zumindest im Internet noch durch die Aussage ergänzt, dass dadurch alle Produkte „16 Prozent billiger“ seien.
Diese Aussage hat die Wettbewerbszentrale als sachlich unzutreffend beanstandet. Eine Reduzierung der Verkaufspreise für den Aktionstag in Höhe des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes macht gerechnet vom Bruttobetrag nicht 16 Prozent, sondern richtigerweise 13,79 Prozent aus.
Deshalb wurde der für den Internetauftritt verantwortlich zeichnende Media-Markt Oldenburg unter Fristsetzung zum 5.1.2005, 18.00 Uhr, abgemahnt.
Zwischenzeitlich verlautbart sich Media-Markt über die Presse dahingehend, man habe wie angekündigt eine 16-%ige Reduzierung tatsächlich gewährt.
„Dann jedoch muss sich Media-Markt zumindest widersprüchliche Werbeaussagen entgegenhalten lassen, die dem Gebot der Transparenz bei der Bewerbung von Rabatten widersprechen“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. „Bei den konkreten Werbeaussagen konnte sich der Verbraucher nicht sicher sein, ob nun ein Rabatt in Höhe des Mehrwertsteueranteils (13,79 %) oder in Höhe von 16 % gewährt wurde“.
Weitere Informationen erhalten Sie von:
Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
E-Mail: schoenheit @wettbewerbszentrale.de
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