Eine international tätige Bank bot im Internet den Abschluss von Festgeldvereinbarungen an, bei denen Kunden online einen entsprechenden Vertrag zur Geldanlage abschließen konnten.
Kunden, die dieses Online-Angebot der Bank nutzten, erhielten bei Abschluss des Vertrages eine Bestätigung der Kontoeröffnung mit dem entsprechenden Anlagebetrag, auf dessen Rückseite die nach dem Gesetz erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden abgebildet war. Im Rahmen der Belehrung über dieses grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht machte die Bank die Ausübung des Widerrufsrechts, insbesondere aber die Rückabwicklung, also die Rückzahlung des Anlagebetrages, von der Rückgabe der „Festgeldvereinbarung im Original“ abhängig. Die Bank ver-langte also von einem Kunden, der das Geschäft rückgängig machen wollte, die Vorlage der Originalbestätigung zur Kontoeröffnung. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Praxis zum einen unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts, aber auch als unangemessene Verbraucherbenachteiligung. (F 5 0069/12). Der Kunde sollte hier gezwungen werden, das Nachweisdokument über die von ihm getätigte Geldanlage im Original aus der Hand zu geben und war dabei dem Risiko ausgesetzt, den Anlagebetrag mangels ent-sprechenden Nachweises nicht mehr zurückzuerhalten. Insbesondere weil es sich bei der Kontoeröffnungsbestätigung nicht um ein qualifiziertes Legitimationspapier ähnlich einem Sparbuch handelte, war auch keine anerkennenswerte Notwendigkeit zu erkennen, die Kontoeröffnungsbestätigung im Original zurückzugeben. Die Bank verpflichtete sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung, in Zukunft die Rückgabe der Originalurkunde nicht mehr zu ver-langen.
F 5 0069/12
pbg
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