Die Wettbewerbszentrale hat jüngst in zwei Fällen Werbeaussagen von Elektronikmarktketten moniert: Hintergrund war, dass die in der Werbung abgegebenen Versprechen der betreffenden Elektronikmarktketten im Rahmen von Herstelleraktionen gegenüber Kunden nicht eingehalten worden sind.
Im ersten Fall bewarb eine Elektronikmarktkette den Verkauf von Fernsehen mit dem Versprechen, dass Kunden, die ein solches Gerät kauften, ein Handy des gleichen Herstellers beim Kauf gratis dazu erhalten sollten. Der Kunde sollte sein gekauftes Gerät auf der Seite des Herstellers registrieren und dann das Gratis-Handy erhalten.
Kunden, die auf dieses Werbeversprechen eingingen und einen Fernseher erwarben, erhielten dann aber im Rahmen der Registrierung den Hinweis, dass das von ihnen gekaufte Gerät an der Aktion nicht teilnehme, weil es nicht für den deutschen Markt produziert worden sei. Dies könne man an der der EAN-Nummer feststellen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Praxis als irreführend, weil der Kunde beim Kauf die berechtigte Erwartung habe, dass gemäß der Werbung die verkauften Geräte an der Promotion-Aktion teilnehmen. Zudem werde dem Kunden die Information, ob und welche Geräte von der Aktion ausgenommen seien, vorenthalten. Die Elektronikmarktkette gab dazu eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, nur noch mit dem Gratishandy zu werben, wenn der Kunde dieses nach dem Kauf auch tatsächlich erhält.
Im zweiten Fall bewarb eine andere Elektronikmarktkette im Mai den Verkauf eines Handys mit dem Versprechen, dass Kunden, die das Handy nach dem Kauf beim Hersteller registrieren und ihre Nutzererfahrung binnen 30 Tagen mitteilen, eine Smartwatch des gleichen Herstellers von diesem gratis erhalten würden. Kunden, die sich auf dieses im Onlineshop gemachte Versprechen verließen, erfuhren dann nach dem Kauf, dass die Aktion des Herstellers bereits am 31.03.2020 abgelaufen sei und sie keine Smartwatch erhalten würden.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete auch diese Werbung als irreführend. Nachdem das werbende Unternehmen das Angebot einer außergerichtlichen Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale beim LG Ingolstadt Klage auf Unterlassung. Im laufenden Verfahren erklärte das Unternehmen dann, dass es sich in dem Verfahren nicht verteidigen wolle, so dass das Gericht ein Versäumnisurteil erließ (LG Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 04.09.2020 , Az. 2 HK O 1666/20 nicht rechtskräftig).
F 5 0352/20 und F 5 0245/20
pbg
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