Eine Versicherungsgesellschaft hat im Rahmen der Abwicklung eines Kfz-Unfallschadens das Gutachten eines Sachverständigen mit folgenden Hinweisen gegenüber den Anwälten des Geschädigten zurückgewiesen:
“Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
das eingereichte Gutachten ist aufgrund des Hinweises auf das Urheberrecht nicht verwertbar.
Gegebenenfalls möchten Sie uns ein geeignetes Gutachten übersenden.
Ihre … Versicherung“
Der Sachverständige hatte das von ihm erstellte Gutachten mit seinem Stempel, seiner Unterschrift und den nachfolgenden Hinweisen versehen:
“Das Gutachten umfasst 24 Seiten. Das Orginalgutachten und die Duplikate erhalten jeweils 13 Lichtbilder.
Hinweis:
Der Autor dieses Gutachtens beansprucht jeden gesetzlich möglichen Schutz und behält sich an der von ich erbrachten Leistung das Urheberrecht vor. Es wird darauf hingewiesen, dass die zum Gutachten gehörenden Lichtbilder seinem Urheberrecht unterliegen. Die öffentliche Zugänglichmachung dieser Lichtbilder in Restwertbörsen und im Internet ist nicht gestattet. Das Gutachten, sei es geheftet oder gebunden, darf als Urkunde nicht auseinander genommen werden (BGH I ZR 47/83 vom 02.05.1985).“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Geschäftsgebaren wegen Verstoßes gegen zahlreiche lauterkeitsrechtliche Vorschriften (§§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 2, 4a Abs.1, 5 Abs. 1 Satz 1 UWG). Der Hinweis der Versicherung, das Gutachten sei wegen des Urheberrechtvermerks nicht verwertbar ist nicht nur sachlich falsch und damit irreführend. Aus Sicht des Sachverständigen folgt daraus auch, dass im Rahmen der Schadensabwicklung sein Gebührenanspruch nicht ausgeglichen wird. Dies stellt eine sog. aggressive geschäftliche Handlung dar. Denn der Sachverständige soll den Hinweis auf sein Urheberrecht nur deswegen weglassen damit die Versicherungsgesellschaft das Gutachten nebst Lichtbildern in Restwertbörsen einstellen oder anderweit gegenüber Dritten nutzen kann. Die Versicherung hat den Wettbewerbsverstoß eingeräumt und die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.
In einem vergleichbaren Fall hatte bereits das OLG Celle einem Haftpflichtversicherer verboten, Gutachten als unprüfbar abzulehnen, weil der Sachverständige seine Einwilligung zur Einstellung der Bilder in eine Restwertbörse nicht erteilt hatte (OLG Celle, Urt. V. 6.9.2012, Az. 13 U 188/11).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Zum Jahresbericht der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Dr. Andreas Ottofülling, Prüffähigkeit von Gutachten, Der Kfz-Sachverständige, 2013, S. 16–18 >>
M 1 009417
ao
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