Das Landgericht Baden-Baden hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Sicherheitsprodukten u. a. untersagt, für einen Türstopper mit der Aussage „Polizei-Kaufempfehlung … Die kriminalpolizeiliche Beratung empfiehlt den Safety First-Türstopper mit Alarm“ zu werben (Anerkenntnisurteil vom 12.12.2008, Az. 4 O 97/08).
Die Wettbewerbszentrale hatte den Unternehmer zur Unterlassung derartiger Werbeaussagen aufgefordert, weil es tatsächlich gar keine polizeiliche Empfehlung für den Einsatz des beworbenen Türstoppers als Einbruchsschutz gab. Potentielle Kunden wurden also über die vermeintliche polizeiliche Empfehlung getäuscht. Die Werbebehauptung war damit irreführend.
Fälle, in denen Anbieter mit Referenzen von Behörden oder unabhängigen Stellen werben, um an deren Autorität teilzuhaben, kommen in der Praxis der Wettbewerbszentrale immer wieder vor (vgl. Jahresbericht 2007). Wie der hier geschilderte Fall zeigt, sind diese wettbewerbsrechtlich jedoch problematisch.
Weiterführende Informationen
Jahresbericht 2007 der Wettbewerbszentrale, Seite 103 (pdf-Dokument) >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG München I: Google haftet für falsche Aussagen in KI-Übersicht
-
OLG Düsseldorf nennt praxisnahe Kriterien für Irreführung mit Fake-„Warentests“
-
OLG Koblenz: PV-Komplettangebot ist zulassungspflichtiges Handwerk
-
Die Zeit läuft: Ab 19.06.2026 ist der Widerrufsbutton Pflicht
-
OLG Hamm lässt Unternehmen für Aussagen seines Chatbots haften, Volltext verfügbar
