Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2008 (Az. 312 O 228/08) wurde erneut einem Architekturbüro untersagt, die Mindestsätze der HOAI auf der Internetplattform my-hammer.de zu unterschreiten (vgl. hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 22.10.2007 „Verstoß gegen HOAI-Mindestsätze auf www.my-hammer.de – Planungsbüro zu Ordnungsgeld verurteilt“). Das Landgericht ist damit dem Antrag der Wettbewerbszentrale gefolgt.
My-Hammer ist eine Internetplattform für die Vergabe von Handwerks- und Dienstleistungsaufträgen im Wege eines auktionsähnlichen Verfahrens. Mit Ablauf der Auktion erhält derjenige Bieter, der das zu diesem Zeitpunkt niedrigste Gebot abgegeben hat, einen vorläufigen Zuschlag.
Im konkreten Fall hatte ein Architekturbüro aufgrund einer Ausschreibung auf www.my-hammer.de Architektenleistungen bis zur Bauabnahme und Mängelbeseitigung für ein 8-Familienhaus zu einem Pauschalhonorar angeboten.
Das Gericht hält es zwar für zulässig, ein Pauschalangebot zu unterbreiten. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass die HOAI-Mindestsätze nicht unterschritten werden.
Weiter hat das Gericht die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass allein aufgrund der Ausschreibung kein Pauschalhonorar abgegeben werden darf, wenn die Vorgaben aus dem Auftragsbeschreibung bei my-hammer.de so unkonkret sind, dass eine exakte Kalkulation nicht möglich ist.
Die Kammer weist nochmals darauf hin, dass den HOAI-Vorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukomme, da ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden soll. Die Verletzung derartiger Mindestpreisvorschriften ist daher wettbewerbswidrig.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart, Rechtsanwältin Jennewein zum Aktenzeichen S 2 0165/08.
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