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Werbung mit Hochschulabschluss „Diplom“ und anderen staatlichen Prüfungen

In der Internetpräsenz und im sozialen Netzwerk Facebook gerierte sich der Betreiber eines Sachverständigenbüros mit zahlreichen Attributen

In der Internetpräsenz und im sozialen Netzwerk Facebook gerierte sich der Betreiber eines Sachverständigenbüros mit zahlreichen Attributen in unterschiedlichen Schreibweisen, so unter anderem

– Dipl. Kfz-Technikermeister / Dpl. KFZ-Technikermeister
– Staatlich Geprüfter Sachverständiger / Gutachter
– Staatlich geprüfter Kfz-Sachverständiger / Gutachter

Außerdem bezeichnete er sich als

– Zertifizierter Kfz-Sachverständiger
– Zertifizierter Automobil-Serviceberater

Sämtliche der vorzitierten Bezeichnungen verstoßen gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen, weil sie unlauter und irreführend sind (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Die Werbung mit der Bezeichnung „Dipl. / Dpl.“ suggeriert den Abschluss eines Diploms an einer (Fach-)Hochschule oder gar Universität. Einen solchen Abschluss gibt es jedoch nicht für den „Kfz-Technikermeister“. Der Abschluss als Meister wird an einer sog. Meisterschule vergeben. Bei einer solchen handelt es sich jedoch nicht um eine (Fach-)Hochschule oder Universität.

Ebenso wenig gibt es eine staatliche Prüfung als Sachverständiger oder Gutachter und auch nicht eine solche als „Kfz-Sachverständiger / Gutachter“.

Anders dagegen beim System der Zertifizierung. Hier gibt es neben der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems eines Unternehmens unter anderem auch die Möglichkeit, dass Personen zertifiziert werden. Eine solche Personalzertifizierung erfolgt jedoch nur für ein bestimmtes, konkret bezeichnetes Sachgebiet. Ein übergeordnetes Sachgebiet „Kfz“ hingegen ist nicht existent. Im Übrigen muss der mit einer Personalzertifizierung Werbende immer angeben, von wem und für welches Sachgebiet er zertifiziert wurde. An all dem mangelt es vorliegend.

Der Sachverständige wurde auf die Wettbewerbsverstöße hingewiesen und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dem kam er aber nicht nach, auch nicht in einem nach erfolgloser Abmahnung eingeleiteten Verfahren bei der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten, so dass gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste. Das Landgericht Bochum hat mit rechtskräftigem (Anerkenntnis-)Urteil vom 02.11.2022, Az. I-15 O 68/22, den Sachverständigen antragsgemäß zur Unterlassung sämtlicher oben aufgelisteter Bezeichnungen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verurteilt.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

News v. 20.07.2022 // Zertifizierte Gutachter: wer, wofür und von wem? >>

News v. 15.08.2022 // Hinweis auf eine staatliche Bestellung als Sachverständiger – geht das? >>

News v. 12.09.2022 // Bezeichnungsschutz „Vereidigter Sachverständiger“ >>

Aufsätze und Beiträge der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

M 1 0243/21
ao

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