Diesen Eindruck mussten Kunden einer Versicherung erhalten. Diese schrieb Inhaber einer Wohngebäudeversicherung an mit der Ankündigung, dass in Zukunft der Schutz bei Elementarschäden wie heftiger Niederschlag, Rückstau und Überschwemmung mitversichert sein sollte. Dies und eine Erhöhung der Versicherungssumme mit einem zusätzlichen Beitrag von jährlich bis zu 100 Euro werde automatisch zum 01.09.2010 zu Lasten des Kunden umgesetzt, es sei denn, er rufe die Versicherung an und widerspreche der Änderung seines Versicherungsvertrages.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten zum einen als unangemessene Benachteiligung des Kunden sowie unsachliche Einflussnahme. Zum anderen erfüllt diese Form der Fiktion einer Zustimmung auch den Tatbestand der belästigenden Werbung und stellt eine unzulässige Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen dar. Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In Zukunft werden die Kunden danach nicht nur in dieser Form nicht mehr angeschrieben, das Unternehmen verpflichtete sich gleichzeitig auch, die Versicherungsverträge auf Grund dieses Schreibens nicht umzustellen.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Koblenz: PV-Komplettangebot ist zulassungspflichtiges Handwerk
-
Die Zeit läuft: Ab 19.06.2026 ist der Widerrufsbutton Pflicht
-
OLG Hamm lässt Unternehmen für Aussagen seines Chatbots haften, Volltext verfügbar
-
LG Berlin II: Vermittler tritt irreführend als Versicherer auf
-
OLG Hamburg: Wertgutscheine für Kundenwerbung bei Hörgeräten unzulässig
