Eine Abrechnungsstelle für die Privatabrechnungen von Ärzten warb um das Vertrauen neuer Kunden mit dem Hinweis, dass auf Grund der Größe des Unternehmens es der Bankenaufsicht der BaFin wie eine Bank unterstellt sei.
Tatsächlich unterliegt das Unternehmen als Factoring-Institut aber nur einer sehr eingeschränkten Aufsicht der BaFin nach dem Kreditwesengesetz, so dass die aufsichtliche Situation keinesfalls mit der einer Bank vergleichbar ist. Nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale verpflichtete sich die Abrechnungsstelle strafbewehrt, in Zukunft nicht mehr mit dem Hinweis auf die Bankenaufsicht durch die BaFin zu werben.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
EuGH zu Grenzen des Herkunftslandprinzips und des Plattformprivilegs
-
Jahresbericht 2025: Mehr Klagen und ein neuer Name
-
LG München I: Google haftet für falsche Aussagen in KI-Übersicht
-
OLG Düsseldorf nennt praxisnahe Kriterien für Irreführung mit Fake-„Warentests“
-
OLG Koblenz: PV-Komplettangebot ist zulassungspflichtiges Handwerk
