Ein Immobilienmakler aus Berlin hat im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Immobilie im Rahmen des Exposés folgenden Hinweis erteilt:
„Alle in diesen Unterlagen gemachten Angaben stammen direkt vom Eigentümer. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir für deren Richtigkeit keine Gewähr übernehmen können.
Zum Kaufpreis addiert sich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 7,14 % inkl. MwSt vom vereinbarten Kaufpreis, zahlbar vom Käufer….“
Nicht erwähnt wurde, dass der vermittelnde Makler selbst (neben seiner Ehefrau) Miteigentümer der Immobilie war – für die Richtigkeit der Angaben hätte er daher sehr wohl einstehen können. Der Hinweis im Exposé war somit augenscheinlich falsch und damit irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Im Rahmen der Abmahnung hat die Wettbewerbszentrale nicht nur die Verschleierung der Eigentümerverhältnisse beanstandet sondern auch die Tatsache, dass ein Provisionsanspruch für eine Maklerleistung erhoben wurde, obwohl kein echtes Drei-Personen-Verhältnis vorlag. Im Falle einer sogenannten Verflechtung kann zwar grundsätzlich eine Provision verlangt werden. Dies wird jedoch nur dann angenommen, wenn die Verflechtung offengelegt wird und in Kenntnis der Verflechtung eine individuelle Vereinbarung zur Zahlung einer Provision vereinbart wird. Eine Offenlegung der Verflechtung war hier jedoch nicht erfolgt, weshalb der konkrete Hinweis auf die Provisionspflicht irreführend war.
Der Verstoß gegen das Irreführungsverbot konnte außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
(B 1 0247/14)
jb
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