Der Vertrieb von Fertigbrillen für Kurzsichtige in Supermarktketten verstößt nach einem Urteil des LG Berlin vom 25.9.2002 (Az. 102.O.66/02) gegen das Medizinproduktegesetz. Nach Ansicht des Gerichts besteht bei Fertigbrillen der begründete Verdacht, dass die Sicherheit und Gesundheit der Anwender und auch Dritter weit über ein vertretbares Maß hinaus gefährdet werden. Diese Gefahr sei auch nicht durch Warnhinweise zu kompensieren. „Es besteht ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit in Folge Nachahmungsgefahr“, befand das Gericht. Mit dem Urteil gaben die Richter der Klage des Zentralverbandes der Augenoptiker statt, der ein entsprechendes Verbot gefordert hatte.Der Vertrieb von Fertigbrillen für Kurzsichtige in Supermarktketten verstößt nach einem Urteil des LG Berlin vom 25.9.2002 (Az. 102.O.66/02) gegen das Medizinproduktegesetz. Nach Ansicht des Gerichts besteht bei Fertigbrillen der begründete Verdacht, dass die Sicherheit und Gesundheit der Anwender und auch Dritter weit über ein vertretbares Maß hinaus gefährdet werden. Diese Gefahr sei auch nicht durch Warnhinweise zu kompensieren. „Es besteht ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit in Folge Nachahmungsgefahr“, befand das Gericht. Mit dem Urteil gaben die Richter der Klage des Zentralverbandes der Augenoptiker statt, der ein entsprechendes Verbot gefordert hatte.
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