Home News Bezahlung von Flugreisen auf opodo.de lediglich mit „Visa Entropay“ kostenlos – Wettbewerbszentrale lässt unzulässige Bezahlpraxis gerichtlich untersagen

Bezahlung von Flugreisen auf opodo.de lediglich mit „Visa Entropay“ kostenlos – Wettbewerbszentrale lässt unzulässige Bezahlpraxis gerichtlich untersagen

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 01.10.2015 (Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig) einem Verkäufer von Flugtickets untersagt, auf sei-nem Internetportal unter www.opodo.de Flugreisen gegen Entgelt anzubieten, wenn dem Verbraucher als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit „Visa Entropay“ eingeräumt wird.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 01.10.2015 (Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig) einem Verkäufer von Flugtickets untersagt, auf seinem Internetportal unter www.opodo.de Flugreisen gegen Entgelt anzubieten, wenn dem Verbraucher als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit „Visa Entropay“ eingeräumt wird.

Die Beklagte bot im fraglichen Internetportal den Erwerb von Flugtickets an und hielt als einzige kostenfreie Bezahlmöglichkeit lediglich die Bezahlung mit der Kreditkarte „Visa Entropay“, einer speziellen Prepaid-Karte, bereit. Für alle anderen angebotenen Zahlungsmöglichkeiten – wie beispielsweise andere Kreditkarten oder Sofortüberweisung – wurden hingegen zusätzliche Kosten verlangt.

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Praxis beanstandet, da Anbieter verpflichtet sind, für den Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen (§ 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und führt aus, dass das Zahlungsmittel „Visa Entropay“ in Deutschland nur wenig verbreitet sei und deshalb erhebliche Teile der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausschließe.

„Wir begrüßen diese Entscheidung“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung des Urteils. „Es ist die klare Vorgabe sowohl des europäischen wie auch des deutschen Gesetzgebers, dass Anbieter bei Geschäften mit Verbrauchern wenigstens eine realistische kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bereithalten müssen. Der Unternehmer soll die Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Verbraucher nicht zur Generierung zusätzlicher Einnahmen nutzen können“, so Schönheit weiter.

Die Rechtskraft der Entscheidung bleibt jetzt noch abzuwarten.

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