Mit Beschluß vom 17. März 2000 (AZ 15 O 49/00) hat das LG Kiel auf Antrag der Wettbe-werbszentrale einem Telekommunikationsunternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, mit Gutscheinen für eine bestimmte Anzahl von kostenlosen Gesprächsminuten sowie der Aussage „Starten Sie mit 100 Gratisminunten“ für den Abschluß von Preselection-Verträgen zu werben.
Das Gericht folgte dabei der Argumentation der Wettbewerbszentrale, die hier eine unzulässige Verbrauchertäuschung sah. Die im Gutschein verbrieften Gratisminuten erhielt nämlich nicht nur derjenige, der den Gutschein vorlegte. Vielmehr wurden die Gesprächsminuten unabhängig von einer Gutscheinvorlage jedem Kunden gutgeschrieben. Der vermeintlich wertvolle Gu-schein entpuppte sich daher letztlich als wertlos.
Die Aussage „Starten Sie mit 100 Gratisminuten“ erwies sich ebenfalls als irreführend. Hier konnte der Verbraucher nicht – wie es aufgrund der Werbung den Anschein hat – zunächst seine 100 Gratisminuten abtelefonieren. Vielmehr war lediglich eine Gutschrift auf der übernächsten Telefonrechnung vorgesehen. Dies hatte dann zwangsläufig zur Folge, daß der Verbraucher über mehrere Monate die Preselection-Verbindung aufrechterhalten mußte, um letztlich in den Genuß des beworbenen Vorteils zu kommen.
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