Zum Schutz des Verbrauchers vor dem Verlust geleisteter Vorauszahlungen bei Insolvenz eines Reiseveranstalters ist es nach den geltenden Bestimmungen zum Pauschalreiserecht erforderlich, daß Reiseveranstalter eine Kundengeldabsicherung vornehmen müssen. Diese Kundengeldabsicherung ist dokumentiert im sog. Sicherungsschein, den der Verbraucher erhält, bevor er irgendwelche Anzahlungen leistet. Ein jetzt von der Wettbewerbszentrale erstrittenes Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, daß nicht allein die klassischen Pauschalreiseveranstalter absicherungspflichtig sind, sondern daß dies auch für die Betreiber sogenannter Ferienparks gilt, die ihr umfassendes Unterkunfts- und Freizeitangebot katalogmäßig darstellen (BGH, Urteil vom 24.11.1999, I ZR 171/97). Der BGH ließ dabei das Argument nicht gelten, daß der Ferienparkbetreiber selbst Erbringer der Leistungen ist, während der klassische Pauschalreiseveranstalter sich hierzu Dritter wie Hoteliers oder Fluggesellschaften bedient. Maßgeblich ist allein die Sicht des Reisekunden, für den sich die im Katalog beschriebenen Unterkünfte, Einrichtungen und Sportmöglichkeiten als Pauschalreise in Form eines Familien-Kurzurlaubes darstellen. Die Wettbewerbszentrale begrüßt diese Entscheidung, ist doch durch diese eine bislang gegebene rechtliche Unsicherheit sowohl für Verbraucher als auch für die Reisebranche beseitigt.
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