Home News Unzulässige Werbung mit gesetzlich vorgeschriebener Reisepreisabsicherung

Unzulässige Werbung mit gesetzlich vorgeschriebener Reisepreisabsicherung

Mit Beschluss vom 25.11.2013, Az. 6 U 154/13, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einem Reiseveranstalter untersagt, für eine Pauschalreise damit zu werben, dass ein Vorteil dieser Reise in der Übergabe eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651k BGB liege. Der Reiseveranstalter hatte in seinem Internetauftritt unter der Überschrift „Die trendtours Vorteile“ mit der Aussage geworben:

Mit Beschluss vom 25.11.2013, Az. 6 U 154/13, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einem Reiseveranstalter untersagt, für eine Pauschalreise damit zu werben, dass ein Vorteil dieser Reise in der Übergabe eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651k BGB liege. Der Reiseveranstalter hatte in seinem Internetauftritt unter der Überschrift „Die trendtours Vorteile“ mit der Aussage geworben:

„Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein.“

Später warb das Unternehmen ebenfalls unter der Überschrift „Die trendtours Vorteile“ mit der Aussage:

„Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein.“

Wie schon die Vorinstanz (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2013, Az. 3/08 O 175/12) sieht das OLG Frankfurt am Main in dieser Werbung eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Verbraucher die untersagten Werbeaussagen nur dahin verstehen könne, dass hier auf einen besonderen, von dem werbenden Reiseunternehmen gewährten Vorteil hingewiesen werde. „Wir begrüßen diese Entscheidung“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Nunmehr ist rechtskräftig entschieden, dass ein Reiseveranstalter dem Verbraucher nicht den Eindruck vermitteln darf, bei der Reisepreisabsicherung handele es sich um einen besonderen Vorteil des eigenen Angebotes. Auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Reisepreisabsicherung darf der Veranstalter zwar hinweisen. Er muss hierbei allerdings auf jegliche grafische oder textliche Hervorhebung verzichten“, so Schönheit weiter.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Weitere Informationen:
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
Landgrafenstraße 24 B
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