In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zur Preistransparenz bei Flugbuchungen im Internet hat kürzlich das OLG Frankfurt am Main befunden: Die Kosten für die Gepäckbeförderung müssen bereits zu Buchungsbeginn ausgewiesen werden, selbst wenn die Gepäckbeförderung erst später ausgewählt werden kann. Es hat auf die Berufung der Beklagten hin die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.4.2024, Az. 6 U 108/22; Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.202, Az. 3-06 O 40/21).
Entscheidung des LG Frankfurt am Main
Im Ausgangsrechtsstreit hatte die beklagte Portalbetreiberin nach kundenseitiger Auswahl eines bestimmten Flugreiseangebotes einen Gesamtpreis inklusive „Steuern und Zahlungsentgelt“ für die Flugbeförderung „inklusive Handgepäck“ ausgewiesen. Betreffs der Gepäckbeförderungskosten erfolgte lediglich der Hinweis:
„Möchten Sie aufzugebendes Gepäck hinzufügen? Keine Sorge, Sie können Gepäck hinzufügen, nachdem Ihre Buchung bestätigt wurde, oder am Flughafen.“
Erstinstanzlich hatte das LG Frankfurt am Main die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, wonach die Gepäckbeförderungskosten seitens eines Flugvermittlungsportals bereits zu Buchungsbeginn zur effektiven Preisvergleichbarkeit für Flugdienste aufgeführt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn die betreffenden Leistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgewählt werden können. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Angabe von Gepäckbeförderungskosten bei Buchungsbeginn erforderlich
Das Gericht hielt den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale für begründet. Nach der Marktverhaltensregelung des Art. 23 Abs. 1 S. 4 Luftverkehrsdienste-VO müssen fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden. Die Einbeziehung der Preise für die Gepäckbeförderung sei zur Erreichung des Ziels der Luftverkehrsdienste-VO, eine effektive Vergleichbarkeit der Preise für Flugdienste zu gewährleisten, notwendig. Diesen Vorgaben sei die Beklagte durch Vorenthalten der Gepäckbeförderungskosten nicht nachgekommen.
Preisvorschriften der Luftverkehrsdienste-VO gelten auch für Vermittlerportale
Dabei sei die Beklagte als Betreiberin eines Flugvermittlungsportals auch Adressatin der Verpflichtungen des Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO, selbst wenn sie die erforderlichen Informationen über die Gepäckbeförderungskosten von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht erhalten sollte. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidung des EuGH, wonach die Anforderungen aus Art. 23 Abs. 1 Satz 4 Luftverkehrsdienste-VO selbst in Bezug auf solche Zusatzleistungen einzuhalten sind, die zusammen mit dem Flug gebucht werden können, aber nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern von einem Dritten angeboten werden (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – C-112/11). Dies gelte dann erst recht für solche Zusatzleistungen, die von dem Luftfahrtunternehmen selbst angeboten werden.
Im Übrigen hatte die Fluggesellschaft Corendon, um die es im gegenständlichen Verfahren ging, selbst auf ihrer Internetseite die Preise für die Gepäckbeförderung dargestellt. Insoweit ergaben sich die Informationen zu den Gepäckbeförderungskosten zwar nicht aus der beklagtenseitig herangezogenen Datenbank. Die Datenermittlung war für die beklagte Portalbetreiberin im Streitfall somit möglicherweise aufwändiger als üblich, nicht hingegen unmöglich.
Die Revision gegen die Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main nicht zugelassen.
Weiterführende Informationen
F 02 0131/21
pma
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