Eine Elektronikmarktkette bewarb den Verkauf der stationär und im Internet angebotenen Waren unter Hinweis auf eine Tiefpreisgarantie wie folgt:
„Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.“.
Einem Kunden, der unter Vorlage eines Werbeprospektes eine Kaffeemaschine zu dem in der Region günstigsten Preis erwerben wollte, wurde im Rahmen des vor Ort geführten Verkaufsgespräches die Einlösung der Garantie verweigert. Im Rahmen des Abmahnverfahrens verteidigte sich die Elektronikmarktkette u. a. damit, dass trotz der eindeutigen Weigerung der Garantieeinlösung der Kunde zunächst das teurere Gerät bei ihr hätte erwerben müssen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Tiefpreisgarantie unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen beanstandete sie unter dem Gesichtspunkt der Irreführung die Verweigerung der Einlösung der Garantie. Zum anderen beanstandete die Wettbewerbszentrale die Tiefpreisgarantie auch deshalb als irreführend, weil der Verbraucher bei derartigen Werbeversprechen erwartet, dass der Unternehmer grundsätzlich bereit ist, auf den günstigeren Preis einzusteigen. Tatsächlich behielt sich die Beklagte nach dem Wortlaut des Garantieversprechens aber das Wahlrecht vor, den Artikel zurückzunehmen, so dass der Kunde dann im Ergebnis gar keine Ware mehr hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg schloss sich dieser Auffassung der Wettbewerbszentrale an (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2014, Az. 5 U 160/11) und beurteilte den Hinweis auf eine „Tiefpreisgarantie“ als irreführend. Nach dem Wortlaut der Werbeankündigung seien zwei unterschiedliche Garantieversprechen miteinander verknüpft, wobei sich der Unternehmer das Wahlrecht vorbehalte. Der Verbraucher erwarte aber zu Recht, dass er in jedem Fall die von ihm gewünschte Ware zum günstigsten Preis erhalte, was nach dem Wortlaut der Garantiezusage des Elektronikmarktes nicht sichergestellt sei.
(F 5 0118/11)
pbg
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