Das Oberlandesgericht Koblenz hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit aktuellem Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13 einem namhaften Telekommunikationsunternehmen und seiner Tochtergesellschaft die Verwendung von zwei Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken untersagt. Ferner wurden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Produkte anzubieten bzw. vorzuhalten, ohne unmittelbar vor Abgabe der Bestellung die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, insbesondere Tarifinformationen, Mindestvertragslaufzeit, Anschlusspreis, monatliche Grundgebühr und/oder den Endpreis einschließlich aller feststehenden Preisbestandteile klar und verständlich in hervorgehobener Form zur Verfügung zustellen.
Die Beklagten bewerben und verkaufen über das Internet verschiedene Telekommunikationsprodukte. Über ihre Internetseite kann der Kunde unter anderem Mobilfunkverträge mit der Tochtergesellschaft abschließen. Im Rahmen des mehrstufigen Bestellvorgangs wurden folgende Klauseln verwendet:
a) „Die X-GmbH darf Sie zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch oder per E-Mail kontaktieren, sofern Sie nicht gegenüber der X-GmbH widersprechen.“
b) „Der Vertrag über die Nutzung des Mobilen Internets kommt mit der X-GmbH, einer 100% Tochtergesellschaft der Y-AG, unter Einbeziehung deren AGB, sowie der Leistungsbeschreibungen zustande. Die anfallenden Entgelte werden von meinem Bankkonto eingezogen.
□ Ja, ich stimme zu
und möchte zu den Produkten der X-GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die zur Z-Gruppe gehören, beraten werden. Meine Bestandsdaten dürfen während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung verarbeitet und genutzt werden. Hierzu darf ich auch telefonisch kontaktiert werden. Ich kann diese Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.“
Des Weiteren befanden sich auf der die Bestellung abschließenden Internetseite lediglich die zuvor eingegeben Adress- und Bankdaten des Kunden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Bestellvorgang wegen fehlender Verbraucherinformationen über die wesentlichen Produktmerkmale und den Preis auf der Bestellabschlussseite sowie wegen der in den Antragsformularen enthaltenen Bestimmungen betreffend die Einwilligungserklärung des Kunden in die Verwendung seiner Bestandsdaten. Nach erfolgloser Abmahnung reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein. Nachdem das Landgericht Koblenz (Urteil vom 09.08.2013, Az. 8 O 344/12) nur die Tochtergesellschaft antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen das Mutterunternehmen abgewiesen hatte, legten sowohl die Tochtergesellschaft als auch die Wettbewerbszentale Berufung ein. Das Oberlandesgericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und gab der Klage vollumfänglich statt.
Die unter a) aufgeführte Klausel sei nicht ausreichend verständlich und transparent. Die Klausel sei geeignet, den Kunden über seine Widerspruchsrecht im Unklaren zu lassen. Es genüge nicht, den Kunden bei Erhebung der Rufnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse über sein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Datennutzung zu belehren. Vielmehr müsse er deutlich darauf hingewiesen werden, dass er jederzeit, also auch zu einem späteren Zeitpunkt, der Versendung weiterer Nachrichten widersprechen könne.
Ferner hielt das Gericht die unter b) genannte Klausel für unwirksam. Nach § 4a Bundesdatenschutzgesetz müsse die Einwilligung des Betroffenen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten – wenn sie wie in diesem Fall zusammen mit anderen Einwilligungen schriftlich erteilt werde – besonders hervorgehoben werden. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Klausel dieser Wirksamkeitsvoraussetzung nicht genügt. Die Klausel sei zusammen mit der Einbeziehung der AGB und der Leistungsbeschreibung abgedruckt, ohne diesen gegenüber hervorgehoben zu sein. Die besondere Hervorhebung der Worte „Ja, ich stimme zu“ reiche nicht aus. Auch könne eine informierte, zweifelsfeie Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht erfolgen, da für den Kunden unklar bleibe, wer genau die erhobenen Bestandsdaten nutzen dürfe. Aus diesem Grund liege ebenfalls keine wirksame Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur werblichen Kontaktaufnahme per Telefon vor. Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen gehe nicht hervor, welche Unternehmen mit der Beklagten verbunden seien, so dass hinsichtlich der Erstreckung der Einwilligung auf diese Unternehmen eine unangemessene Benachteiligung vorliege.
In der Informationsgestaltung der Bestellabschlussseite sieht das Gericht einen Verstoß gegen § 312g Abs. 2 BGB. Die erforderlichen Verbraucherinformationen müssen sowohl zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor Abgabe der verbindlichen Bestellung, etwa vor Betätigung des „Kaufen“-Button, gegeben werden. Für den zeitlichen Zusammenhang reiche es nicht aus, wenn die Informationen bereits am Beginn oder im Verlauf des Bestellprozesses bereitgestellt werden würden, denn der Verbraucher solle die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Um den räumlich-funktionalen Zusammenhang zu gewähren, müssten die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden. Für die Verstöße hafte neben der Tochtergesellschaft auch das Mutterunternehmen, da sie ihrer Verkehrssicherungspflicht als Inhaberin der Internetseite nicht nachgekommen sei. Durch die Gestaltung der Homepage habe sie die Gefahr eröffnet, dass die Tochtergesellschaft Interessen von Marktteilnehmer verletze.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(F 2 1197/12)
jok
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