In dem Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage, ob Tesla mit der Angabe „Autopilot“ werben darf, hat das OLG München Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2021 anberaumt.
Das Landgericht München I hatte Tesla auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine Werbung u. a. mit der Angabe „Autopilot/Inklusive“ wegen Irreführung untersagt (Urteil vom 14.07.2020, Az. 33 O 14041/19, nicht rechtskräftig). Gegen dieses Urteil hat Tesla Berufung eingelegt.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, u. a. weil ein autonomes Fahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig ist. Das Landgericht hatte dazu ausgeführt, dass es sich in tatsächlicher Hinsicht sowohl beim Tesla-Autopiloten als auch bei dem zubuchbaren Paket „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ um Komponenten eines Fahrassistenzsystems handle, bei dem eine Fahrt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre, nicht möglich ist. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Autopilot“ und anderer Formulierungen suggeriere die Beklagte aber, ihre Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren. Weiter werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig, was jedoch nach den geltenden Vorschriften des StVG (§§ 1a f StVG) nicht der Fall sei. Der von der Beklagten vorgehaltene Hinweis am Ende der Webseite beseitige die Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht.
Im Rahmen der Berufung hat Tesla sich u. a. erneut darauf berufen, dass der Hinweis am Ende der Webseite, dass der Fahrer das Auto aktiv überwachen müsse und ein autonomer Betrieb nicht möglich sei, ausreichend gewesen sei, um die Irreführung aufzuklären. Es bleibt abzuwarten, wie das OLG München die Werbung beurteilt.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V. – Büro München
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
Landsberger Str. 191
80687 München
Tel.: 089 592219
E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de
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