Die Wettbewerbszentrale hat in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines nach § 5 Telemediengesetzes vorzuhaltenden Internetimpressums in diesem Impressum eine Telefonnummer zur telefonischen Kontaktaufnahme anzugeben ist.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C-298/07) entschieden, dass die Angabe einer solchen Telefonnummer nicht in jedem Falle erforderlich ist. Im konkreten Sachverhalt hatte das Unternehmen ein so genanntes Kontaktformular bereitgestellt, über das eine entsprechende Anfrage über das Internet an den Unternehmer direkt geschickt werden konnte. Für den Fall, dass ein solches Kontaktformular angeboten wird, hat der Europäische Gerichtshof die zusätzliche Angabe einer Telefonnummer für nicht erforderlich gehalten. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass, sollte nach einer entsprechenden Eingabe der Unternehmer nicht kurzfristig antworten, er auf Verlangen des Kunden verpflichtet ist, eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mitzuteilen.
Es ist davon auszugehen, dass sich mit diesem Urteil Hinweise häufen werden, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich sein soll. Im Hinblick auf den sehr speziellen Einzelfall, den der Europäische Gerichtshof zu beurteilen hatte, aber auch im Hinblick auf die im Urteil selbst gemachten Einschränkungen kann Fahrschulen nur geraten werden, auch weiterhin im Rahmen eines Internetimpressums eine Telefonnummer zur telefonischen Kontaktaufnahme anzugeben.
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