Das LG Köln hat mit nunmehr rechtskräftigen Urteil vom 03.11.2010 einen Reiseveranstalter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornopauschalen in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis 30 Tage vor Reisebeginn zu verwenden. Das LG Köln teilte damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass eine solche Stornopauschale in der Eingangsstufe überhöht und damit rechtswidrig sei (LG Köln, Urteil vom 03.11.2010, Az. 26 O 57/10).
Der Veranstalter hatte in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Klausel verwendet, nach der die pauschalierten Rücktrittskosten bei Flugreisen bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises pro Person betragen.
Hiergegen reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein. Das Gesetz sieht vor, dass ein Reiseveranstalter zwar grundsätzlich mit dem Reisenden vertraglich eine Pauschalierung einer angemessenen Entschädigung für den Fall der Stornierung vereinbaren kann (§ 651 i Abs. 3 BGB). Jedoch muss sich die Pauschale an dem branchentypischen Durchschnittsschaden orientieren. Die Vereinbarung einer Pauschale, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt, ist unwirksam (§ 309 Nr. 5 a BGB). Der Veranstalter verteidigte sich mit dem Hinweis, dass es sich bei den durch die Stornopauschale betroffenen Reisen nicht um normale Kontingentreisen, sondern um solche Reisen handle, die im Wege des „Dynamic Packaging“ zusammengestellt werden (individuelle Zusammenstellung von Einzelleistungen zu tagesaktuellen Preisen). Das Landgericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Auch bei dieser Konstruktion von Pauschalreisen sei eine sachliche Rechtfertigung einer Stornopauschale in Höhe von 40 % nicht festzustellen.
Der Veranstalter muss nach dieser Entscheidung nunmehr seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zum 01.04.2011 ändern.
(F 2 0040/10) hfs
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