Inhaber von in den USA registrierte „.com“-Domains, deren Domain eine geographische Herkunftsangabe darstellt, müssen nicht um ihre Domains bangen. Das geht aus einem Urteil des amerikanischen United States Court of Appeals vom 2.6.2003 hervor, wonach der Inhaber der Domain „barcelona.com“ diese nicht auf die Stadt Barcelona übertragen muss.
Ein Spanier hatte die streitgegenständliche Domain 1996 registriert und übertrug diese nach Beginn einer Auseinandersetzung mit der Stadt Barcelona auf eine von ihm gegründete Gesellschaft in den USA. Nachdem die Stadt gegen den Inhaber der Domain bereits 2001 im Rahmen eines WIPO-Verfahrens erfolgreich vorgegangen war, bestätigte auch ein vom Domaininhaber in den USA angerufenes Gericht 1. Instanz, dass dieser durch die Registrierung Markenrechte der Stadt Barcelona verletzt habe und daher zur Übertragung der Domain auf die Stadt verpflichtet sei. Der 4. US-Appelationsgerichtshof hob diese Entscheidung auf und entschied zugunsten des Domaininhabers.
Das US-Gericht der 1. Instanz hätte die Angelegenheit zu Unrecht nach spanischem Recht begutachtet. Durch den 1999 verabschiedeten Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) sei festgelegt, dass eine eventuelle Markenrechtsverletzung nur nach amerikanischem Recht zu beurteilen sei. Nach dem amerikanischen Lanham Act liege jedoch keine Markenrechtsverletzung vor, da „Barcelona“ nach amerikanischem Recht als geographische Herkunftsangabe keinen Markenrechtsschutz für sich beanspruchen kann. Die Registrierung sei daher nicht zu beanstanden gewesen, anders lautende Entscheidungen – insbesondere der WIPO – seien von US-Gerichten nicht zu beachten.
Quelle: Volltext-Urteil des United States Court of Appeals, 2.6.2003
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