Wie das Handelsblatt berichtet, will der Heise-Verlag gegen ein Urteil des OLG München Verfassungsbeschwerde einlegen, weil dieses einen Artikel des Verlages zwar noch von der Pressefreiheit des Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt sah, aber nicht den dazugehörigen Link.
Der Internetdienst Heise-Online hatte über das Unternehmen Slysoft berichtet, das eine Software anbietet, die es dem Anwender ermöglicht, Kopierschutzmaßnahmen auf CDs und DVDs zu umgehen. In diesem Artikel befand sich ein Link zu Slysoft. Da in Deutschland die Verbreitung solcher Programme seit einem Jahr verboten ist, haben mehrere Unternehmen aus der Großindustrie Heise abgemahnt. Sie sahen in dem Artikel eine Anleitung zur Umgehung des Kopierschutzes.
Nachdem Heise keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München, den Artikel aufgrund der Pressefreiheit als zulässig angesehen. Der Link sei allerdings von der Pressefreiheit nicht erfasst, da er ein zusätzlicher Service von Heise sei.
Hiergegen soll sich die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht richten. Links sind nach Auffassung der Anwälte des Heise-Verlages die Seele des Internets und nicht ein zusätzlicher Service.
Quelle: Artikel des Handelsblattes vom 2./3./4.09.2005
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