Ein Schlüsseldienstunternehmen, das bundesweit in Printmedien, wie beispielsweise Telefonbüchern, sowie Onlineverzeichnissen für seine Dienstleistungen unter Angabe von örtlichen Niederlassungen wirbt, wurde von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung in Anspruch genommen, da vor Ort unter den angegebenen Anschriften Unternehmen nicht existierten. So warb das Unternehmen in den Gelben Seiten Stuttgart mit dem Hinweis auf über 18 Niederlassungen, jeweils unter Angabe einer Straßenanschrift sowie einer örtlichen Telefonnummer, obwohl teilweise die Anschriften überhaupt nicht existierten, bzw. unter den existierenden Anschriften kein Schlüsseldienstunternehmen ansässig war.
Das Unternehmen warb außerdem mit dem Hinweis auf eine Internetseite „Kripoberatungsstelle.de“ sowie dem Hinweis, dass die Deutsche Schlüsseldienstzentrale ein von der Polizei empfohlener Einbruchschutz sei.
Die Wettbewerbszentrale hat das Unternehmen abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, da eine solche Werbung irreführend und wettbewerbswidrig ist nach §§ 3, 5 UWG. Weder wurde das werbende Unternehmen von der Polizei empfohlen noch unterhielt es eine polizeiliche Beratungsstelle. Des Weiteren ist es irreführend für Niederlassungen zu werben, die tatsächlich nicht betrieben werden. Außergerichtlich konnte eine Einigung nicht erzielt werden, weshalb sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen den Geschäftsführer persönlich Klage beim zuständigen Landgericht Düsseldorf erhoben wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab das Gericht zu erkennen, dass es die Klage für begründet halte. Von den Beklagten wurde daraufhin eine konkrete strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher sich diese verpflichtet haben, künftig nicht mehr mit den Hinweisen „kripoberatungsstelle.de kostenloser Anruf 0800 11878110“ zu werben sowie mit dem Hinweis „Deutsche Schlüsseldienst-Zentrale.de von der Polizei empfohlener Einbruchschutz.de“ bzw. mit dem Hinweis auf Schlüsseldienste zu werben, die nicht existent sind. Ausgenommen von der Unterlassungserklärung wurde die bereits gedruckte Printversion der Gelben Seiten 2014.
(S 3 0532/13)
gb
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