Mit Urteil vom 30.11.2004, Aktenzeichen 14 U 1679/04, hat das Oberlandesgericht Dresden eine Klage der Wettbewerbszentrale rechtskräftig abgewiesen, mit der sich diese gegen die Rabattankündigung eines Dresdener Reisebüros gewandt hatte. Dieses Reisebüro hatte einen „Sonderrabatt“ von 3 % bei Buchung einer Reise im Wert von mindestens 500 € innerhalb eines bestimmten Zeitraumes beworben, obwohl die Agenturverträge der betreffenden Reiseveranstalter eine Rabattierung des Veranstalterpreises durch den Reisevermittler gerade ausschlossen.
Diese Werbung hatte das Landgericht Dresden in erster Instanz verboten und damit die Ansicht der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Agenturverträge gleichzeitig auch den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens begründet. Das OLG Dresden als Berufungsinstanz sah dies nunmehr anders und urteilte, dass es nicht Sache des Wettbewerbsrechts sei, die Einhaltung der Agenturverträge zu gewährleisten.
„Wir hätten das Verfahren natürlich gerne gewonnen. Auf der anderen Seite ist mit diesem Urteil für die Branche nunmehr die Frage geklärt, ob die Rabattierung des Veranstalterpreises durch ein Reisebüro unabhängig von etwaigen Aktivitäten des Veranstalters vom Wettbewerb als wettbewerbswidrig verfolgt werden kann. Diese Frage hat das OLG Dresden klar verneint“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und Touris-musexperte der Wettbewerbszentrale.
Als Konsequenz aus diesem Musterverfahren wird die Wettbewerbszentrale derartige Fälle der Werbung von Reisebüros mit Rabatten oder Zugaben beim Vertrieb drittveranstalteter Reisen zukünftig nicht mehr aufgreifen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Herrn Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Landgrafenstraße 24b, 61348 Bad Homburg, E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de, www.wettbewerbszentrale.de.
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