Wirbt ein Unternehmer für eine VIP-Verkaufsveranstaltung mit Öffnungszeiten außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten, so ist das wettbewerbswidrig. Dass die Verkaufsveranstaltung nur für geladene Gewerbetreibende vorgesehen war, rettet die Werbung nicht.
Voraussetzung für die Anwendung des Ladenschlussgesetzes ist zwar ein „Verkauf an jedermann“, allerdings kann dieses Merkmal nicht durch die Auswahl einer hinreichend genau bezeichneten Personengruppe, hier „geladene Gewerbetreibende“, umgangen werden. Dabei handelt es sich gerade nicht um eine sachbezogene Abgrenzung, bei der das Ladenschlussgesetz nicht anwendbar wäre, vielmehr ist ein „Verkauf an jedermann“ durch diese Beschränkung nicht ausgeschlossen. Eine solche Abgrenzung würde zu einer Umgehung des Ladenschlussgesetzes führen.
Das OLG Naumburg hat die Werbung daher als wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 11 UWG wegen eines Rechtsverstoßes gegen §§ 2, 3 Ladenschlussgesetz bewertet.
Urteil des OLG Naumburg vom 09.12.2005, Az. 10 U 42/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief Nr. 9-10/2006
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Köln: Schon in Vorschaubildern muss Werbung auf Instagram erkennbar sein
-
Rückblick: Jahrestagung der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg
-
Update: Provisionszahlungen für Sachverständigengutachten weiter problematisch
-
Rückblick: Online-Seminar zu den Änderungen durch die EmpCo-Richtlinie am 29.04.2026
-
Update: BGH-Termin am 07.05.26 zu Ärzte-Siegeln
