Eine Packungsbeilage für ein Medikament ist nach Auffassung des OLG München aufgrund der zahlreichen Warnhinweise objektiv nicht geeignet, den Absatz des Medikaments zu fördern. Die Veröffentlichung von Medikamentenverpackungen und Gebrauchsinformationen verstößt damit nicht gegen § 10 des Heilmittelwerbegesetzes. Nach dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise für verschreibungspflichtige Medikamente nicht geworben werden.
Vielmehr sei es das Ziel der Packungsbeilage Gesundheitsschutz zu bewirken. Zudem habe die Darstellung des Beipackzettels nicht den Charakter einer Erinnerungswerbung. Da die entsprechenden Informationen nur bei Eingabe des jeweiligen Produktnamens aufgerufen werden könne, müsse der Interessent den Produktnamen bereits kennen. In einem solchen Fall gebe es aber keinen vernünftigen Grund, dem Verbraucher sachliche Produktinformation vorzuenthalten, die gesetzlich vorgeschrieben seien, befanden die Münchner Richter.
Das gilt nach einem Urteil des OLG München vom 6.5.2004 (Az. 6 U 5565/03) zumindest dann, wenn der interessierte Verbraucher gezielt die Information unter dem Produktnamen abfragen muss.
Im Streitfall hatte der Beklagte, ein Pharmamunternehmen, auf seiner Homepage eine Internetseite für ein Bluthochdruckmittel eingerichtet. Dort war neben einer Abbildung der Verpackung auch die Packungsbeilage veröffentlicht. Die entsprechende Internetseite mit der Gebrauchsinformation konnte allerdings nur aufgerufen werden, wenn man den konkreten Produktnamen eingab. Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Aktion einen Verstoß gegen § 10 HWG. Nach dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise für verschreibungspflichtige Medikamente nicht geworben werden. Das OLG München war anderer Auffassung:
Quelle: Infobrief der Wettbewerbszentrale 27-28/2004 – Wettbewerb aktuell
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