Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines
20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, ist wirksam.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit Sitz in Berlin, die Beklagte ist ein in Köln ansässiges Reiseunternehmen. Die Beklagte verwendet in ihren Reisebedingungen eine Klausel, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines
20 % des Reisepreises – bei Ferienwohnungen 20 % des Preises je Wohneinheit – als Anzahlung fällig werden. Das LG Köln hat die auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 01.12.2004 – 26 O 438/04). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, der lediglich eine Anzahlung von 10 % für gerechtfertigt hält, hatte keinen Erfolg:
Die streitige Klausel sei bei Abwägung der wechselseitigen Interessenlage nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung des Reisenden, bei Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20 % zu leisten, benachteilige ihn nicht unangemessen. Die Besonderheiten des Reisevertrags als eines Massengeschäfts, insbesondere der teilweise erhebliche Zeitabstand zwischen Buchung und Reiseantritt sowie die vom Reiseveranstalter seinerseits zu erbringenden Vorleistungen gegenüber den einzelnen Leistungsträgern, rechtfertigten nach allgemeiner Auffassung eine angemessene Vorauszahlung auf den Reisepreis zur Absicherung des Veranstalters. Soweit der Bundesgerichtshof zu einer früheren Rechtslage eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nur für vertretbar erachtet habe, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben würden, sei dem durch eine 1997 neu geschaffene Rechtsvorschrift Rechnung getragen worden. Danach dürfe der Veranstalter Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur fordern, wenn dem Reisenden ein sog. Sicherungsschein übergeben werde. Mit Übersendung des Sicherungsscheins erwerbe der Reisende einen unmittelbaren und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Sicherungsschein haftende Kreditinstitut (sog. Kundengeld-Absicherer). Hierdurch werde dem Kunden insbesondere das Risiko einer späteren Insolvenz des Reiseveranstalters genommen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil vom 11.04.2005, Aktz: 16 U 12/05
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.04.2005
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