Die Auszeichnung eines Produkts mit unterschiedlichen Preisen in einem Prospekt und an der Ware selbst stellt keine wettbewerbswidrige Handlung dar, wenn der Werbeprospektpreis und der tatsächlich verlangte Preis identisch sind und lediglich das Produkt selbst mit einem höheren Preis ausgezeichnet ist.
Im Detail:
Ein Einzelhändler hatte in seinem Werbeprospekt einen Computerbildschirm für 149 € angeboten, die Ware im Geschäft jedoch mit 179 € ausgezeichnet. Daraufhin verlangte ein Wettbewerber Unterlassung wegen Irreführung der Kundschaft in der Werbung. Die Beklagte wandte ein, dass das Gerät an der Kasse ausschließlich zum günstigeren Prospektpreis verkauft wurde.
Die Richter sahen, anders als das LG Mainz, welches in der Vorinstanz zu Gunsten der Klägerin entschieden hatte, keine Veranlassung einzuschreiten. Schließlich sei der Kunde nicht getäuscht worden. Entscheidend sei allein derjenige Preis, den der Kunde tatsächlich bezahlen müsse. Der an den Waren ausgezeichnete Preis sei nur ein unverbindliches Angebot. Der Kaufvertrag komme erst an der Kasse und zu dem dort verlangten Preis zu Stande.
OLG Koblenz, Urteil vom 11.11.2005, Az. 4 U 1113/05
Quelle: Urteil des OLG Koblenz vom 11.11.2005, Az. 4 U 1113/05
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