Im Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen einen Nahrungsmittelhersteller hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13.06.2019 (Az. 4 U 130/18,nicht rechtskräftig) über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite eines Knuspermüslis entschieden.
Zum Sachverhalt
Der Hersteller hatte auf der Verpackung eines Müslis unterschiedliche Angaben zum Energiewert angebracht. Auf der rechten Verpackungsseite befand sich die gesetzlich vorgeschriebene Nährwerttabelle. Diese wies einen Energiewert von 448 Kilokalorien je 100g Müsli aus. Auf der Schauseite der Verpackung wurde die Angabe zum Energiewert ebenfalls aufgenommen, allerdings für eine 100g-Portion bestehend aus 40g Müsli und 60ml Milch. Diese Kombination führte zu einer Energiewertangabe von 208 Kilokalorien je 100g.
Der vzbv war der Auffassung, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung müsse der Energiewert zusätzlich je 100g des („trockenen“) Produkts angegeben werden. Die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (1169/2011/EU) (LMIV) würden durch die beanstandete wiederholende Nährwertdeklaration nicht eingehalten und somit werde gegen eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG verstoßen.
Der Hersteller hingegen sah in der Angabe keinen Rechtsverstoß. Es handle sich bei der wiederholenden Nährwertdeklaration um eine freiwillige zusätzliche Angabe. Die Angabe beziehe sich auf das zubereitete Lebensmittel in Form einer Portion bestehend aus 40g Müsli und 60ml Milch und (gleichzeitig) auf 100g. Somit liege auch kein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel vor.
Erstinstanzliches Urteil des LG Bielefeld
In erster Instanz hatte das LG Bielefeld mit Urteil vom 08.08.2018 (Az. 3 O 80/18) einen Verstoß gegen die LMIV angenommen. Es sah hier die Gefahr, dass der Verbraucher die Angabe auf der Verpackungsvorderseite mit 100g-Angaben (für das Trockenprodukt ohne Milch) anderer Müslis verwechsele. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine Angabe als „verarbeitetes“ Lebensmittel zulässig sei, da sich die Sonderregeln nur auf solche Lebensmittel beziehen würden, die vom Verbraucher verarbeitet werden müssten, da sie im Verkaufszustand nicht konsumiert werden könnten. Demnach hätte der Hersteller nach Auffassung des LG Bielefeld den Energiewert zusätzlich je 100g des nicht zubereiteten Produkts angeben müssen.
Berufungsurteil des OLG Hamm
Das Oberlandesgericht hat nunmehr auf die Berufung des Herstellers hin die Klage abgewiesen. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage stellte der Senat laut Pressemitteilung des OLG Hamm heraus, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40g des Produkts sowie 60ml Milch zubereitete, genau 100g wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit der Darstellung würden die Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller einräumen.
Die Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.06.2019 >>
News vom 26.09.2018 // LG Bielefeld urteilt zu wiederholenden Nährwertangaben >>
Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
LG Bielefeld, Urteil v. 08.08.2018, Az. 3 O 80/18 >>
hg/lk
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