Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt ist Unternehmer nicht automatisch mit einer Werbung per Telefon einverstanden, nur weil sein Geschäftsgegenstand betroffen ist. Telefonwerbung ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung auch im geschäftlichen Verkehr nur erlaubt, wenn der Angerufene ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat oder wenn der Anrufer aufgrund konkreter Umstände vermuten darf, dass der angerufene Gewerbebetrieb ein sachliches Interesse an der Kontaktaufnahme hat.
Eine solche Vermutung liegt nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 24.7.2003 (Az. 6 U 36/03) noch nicht vor, wenn der Geschäftsgegenstand des Angerufenen betroffen ist.
Das beklagte Unternehmen vermittelt Bauaufträge gegen Provision und sucht dafür Partnerunternehmen, die sich gegen Zahlung einer hohen Eintrittsgebühr an das Unternehmen binden wollen. Zu diesem Zweck setzte sich die Beklagte telefonisch mit Handwerksbetrieben in Verbindung. Der Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) sah hierin einen Verstoß gegen § 1 UWG und verlangte Unterlassung. Das LG Frankfurt wies die Klage ab: Beziehe sich der Anruf inhaltlich auf den Geschäftsgegenstand des Angerufenen, bestehe eine Vermutung dahingehend, dass der Angerufene mit dem telefonischen Kontakt einverstanden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Ein unaufgeforderter Telefonkontakt sei schon dann unzulässig, wenn sich der Anrufer vor dem Hintergrund möglicher Aufträge nur über den Leistungsumfang und die Arbeitsbelastung des Handwerksbetriebs informieren wolle. Eine pauschale Vermutung, dass der Angerufene mit dem Anruf dann einverstanden sei, wenn der Anruf den Geschäftsgegenstand des Angerufenen betrifft, bestehe nicht. Denn genau so wenig, wie sich sagen lasse, dass eine Telefonwerbung, die den Geschäftsgegenstand nicht betrifft, generell unzulässig sei, lasse sich eine ungekehrte Vermutung aufstellen, argumentierte das OLG. Ebenso signalisiere ein Eintrag der Telefonverbindung der Handwerker in den „Gelben Seiten“ noch nicht deren Einverständnis mit Werbeanrufen. Denn die Beklagte trete gegenüber den Handwerksbetrieben nicht als Nachfragerin, sondern als Anbieterin einer eigenen Leistung, nämlich ihrer Vermittlungstätigkeit auf. Mithin sei es der Beklagten zuzumuten, ihr Geschäftskonzept schriftlich, etwa per Rundschreiben, zu verbreiten.
Quelle:Volltext-Urteil des OLG Frankfurt abrufbar auf den Seiten der Kreishandwerkerschaft Werra-Meißner
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