Apotheker, die ihren Kunden beim Einlösen von Rezepten Lose in Form eines Einkaufsgutscheines aushändigen, verstoßen gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Das hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt (Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 32/14).
Eine Apothekerin gab an Kunden bei Einlösung von Kassenrezepten Lose aus. Zu den Gewinnen, die frei gerubbelt werden mussten, gehörte auch ein Einkaufsgutschein über 1,00 €. Das Landgericht hatte den von der Wettbewerbszentrale eingereichten Verfügungsantrag zurückgewiesen. Die Berufung der Wettbewerbszentrale hatte nun Erfolg. Das Oberlandesgericht sah in der Abgabe des Einkaufsgutscheins einen Verstoß gegen § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung. Es verweist in seinen Entscheidungsgründen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Verstoß gegen die Preisbindung auch dann vorliegt, wenn das Arzneimittel zwar zum festgesetzten Preis abgegeben wird, der Kunde aber sonstige Vorteile erhält, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Einen solch wirtschaftlichen Vorteil sah das Gericht in dem Rubbellos, unabhängig von der Gewinnchance.
Auch die „Spürbarkeit“ des Verhaltens bejahte das Gericht. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung Einkaufsgutscheine im Wert von bis zu 1,00 € als unterhalb der Spürbarkeitsgrenze liegend angesehen. Das OLG vertrat allerdings die Auffassung, dass dieser Begrenzung die Grundlage entzogen sei, nachdem der Gesetzgeber mit der Änderung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in der seit dem 13.08.2013 geltenden Fassung die heilmittelrechtliche Zulässigkeit von Zuwendungen verschärft und im letzten Halbsatz ausdrücklich geregelt habe, dass derartige Zuwendungen stets unzulässig seien, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten.
(F 4 0827/13)
ck
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