Das OLG Frankfurt am Main hat einem Arzt untersagt, sich in der Werbung als „Arzt für ästhetische Medizin“ zu bezeichnen (Urteil vom 22.01.2026, Az. 6 U 362/24, nicht rechtskräftig). Damit gab das Gericht einer Klage der Wettbewerbszentrale statt.
Facharzt nicht gleich Facharzt
Der beklagte Arzt ist Facharzt für Allgemeinmedizin und betreibt eine Praxis, die auf nicht-operative ästhetische Medizin spezialisiert ist. Auf seiner Internetseite veröffentlichte der Beklagte einen Lebenslauf, in dem er angab, eine „Umfangreiche Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für Ästhetische Medizin…“ absolviert zu haben. Hiergegen richtete sich die Klage der Wettbewerbszentrale, da die Werbung dem angesprochenen Verkehr suggeriere, dass der werbende Arzt neben seiner Facharztausbildung für Allgemeinmedizin auch eine entsprechende Qualifizierung für das Fachgebiet der Ästhetischen Medizin durchlaufen habe und damit Facharzt für Ästhetische Medizin sei.
Gefahr der Verwässerung der Facharztbezeichnung
Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale: Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die Bezeichnung als „Arzt für ästhetische Medizin“ dahingehend, dass der Beklagte Facharzt für Ästhetische Medizin sei. Neben der Irreführung über die Qualifikation des Arztes bestehe auch die Gefahr einer Verwässerung der Bezeichnung „Facharzt“ und der damit verbundenen Qualitätserwartungen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
F 05 0023/24
as
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