Wird ein Handy mit einem besonders günstigen Preis beworben und muss zur Realisierung des Preises ein Netzkartenvertrag abgeschlossen werden, so sind die mit diesem Vertrag verbundenen verbrauchsabhängigen Kosten sowie die Mindestlaufzeit des Vertrages leicht erkennbar und deutlich lesbar anzugeben.
Auch nach dem neuen UWG ist das Bewerben eines Handys zum Preis von 1,00 Euro ohne deutlichen Hinweis auf die Folgekosten sowohl irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG als auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 Preisangabenverordnung (i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG).
Der Verbraucher muss neben der Mindestlaufzeit des Vertrages, insbesondere über die einmalige Anschlussgebühr, Mindestumsätze und die monatliche Grundgebühr aufgeklärt werden.
Der Hinweis auf diese Folgekosten darf zwar durch einen klar erkennbaren Sternchenhinweis erfolgen. Sind die Angaben aber nicht gut lesbar, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Im vorliegenden Fall war der Hinweis, auf den das Sternchen verwies, in sehr kleiner Schrift gehalten. Das allein führte allerdings noch nicht zur schlechten Lesbarkeit, sondern erschwerend kam hinzu, dass die farbliche Gestaltung des Hinweises -weiße Buchstaben auf rotem Grund- das Lesen deutlich erschwerte. Diese Farbkonstellation verfeinert und verkleinert optisch das Schriftbild. Das führt dazu, dass zum Lesen des Hinweises eine gesteigerte Aufmerksamkeit erforderlich ist, um das einzelne Wort aufzunehmen, wodurch die gedankliche Aufnahme des Inhalts erschwert wird.
Ein solcher Verstoß ist auch kein Bagatellfall. Ziel der Preisangabenverordnung ist es, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zugleich zu verhindern, dass er seine Preisvorstellung anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Ist ein Verstoß in hohem Maße geeignet, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu erwecken und die Kunden durch unsachliche Beeinflussung zu veranlassen, sich mit dem Angebot intensiv zu befassen oder den Anbieter deshalb zu bevorzugen, so begründet das zugleich eine Nachahmungsgefahr durch die Wettbewerber und ist damit kein Bagatellfall mehr.
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.03.2005, Az: 2 U 173/04
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.03.2005, Az: 2 U 173/04
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein