Das Oberlandesgericht Köln hat mit jüngst veröffentlichtem Urteil entschieden, dass die Bezeichnung eines Schmerzmittels mit „W Dolo Extra 25 mg“ irreführend ist.
Ein Wettbewerber des beklagten Unternehmens hatte beanstandet, dass die Verwendung des Bezeichnungsbestandteils „Extra“ unzulässig sei, weil das so beworbene Produkt gegenüber dem Basisprodukt „W Dolo 12,5 mg“ keinen Vorteil biete, der über den unterschiedlichen Wirkstoffgehalt hinausgehe. Diese Auffassung hatte das erstinstanzliche Gericht bestätigt.
Der Senat hat nun ebenfalls eine Irreführung angenommen, weil die Angabe „Extra“ nach dem allgemeinen und auch im Bereich der Arzneimittelkennzeichnung üblichen Sprachgebrauch eine Besonderheit darstelle. Dabei handele es sich um einen zusätzlichen Umstand, den nur das so bezeichnete Produkt, das Basisprodukt hingegen nicht aufweise. Der so angesprochene potenzielle Kunde werde dem in der Bezeichnung „W Dolo Extra 25 mg“ enthaltenen Wort „Extra“ eine eigenständige Bedeutung beimessen. Er werde erwarten, es handele sich um ein Arzneimittel, das es auch in einer schwächeren Form gebe, die ohne den Zusatz „Extra“ bezeichnet wird. Tatsächlich enthielten aber beide Arzneimittel denselben Wirkstoff und für beide Präparate werde die Einnahme derselben Menge des Wirkstoffs empfohlen.
Quelle:
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2008, Az. 6 U 27/08
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