Dieses Sprichwort trifft auch auf einen Fall zu, bei dem eine Versicherungsvermittlerin einer privaten Krankenversicherung in einem Anwaltsbüro anrief. Sie verlangte zu einer Anwältin durchgestellt zu werden mit der Behauptung, sie wolle mit Ihre über eine berufliche Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwalt- und Notarverein sprechen.
Nachdem Sie durchgestellt wurde, versuchte Sie dann mit dem eigentlichen Zweck des Anrufs zum Ziel zu kommen, nämlich der Vermittlung einer privaten Krankenversicherung der DKV. Dies trug ihr eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbung ein. Die Vermittlerin gab eine Unterlassungserklärung ab und musste zusätzlich den Aufwendungsersatz für diese Rechtverfolgung ersetzen.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Jahresbericht 2025: Mehr Klagen und ein neuer Name
-
LG München I: Google haftet für falsche Aussagen in KI-Übersicht
-
OLG Düsseldorf nennt praxisnahe Kriterien für Irreführung mit Fake-„Warentests“
-
OLG Koblenz: PV-Komplettangebot ist zulassungspflichtiges Handwerk
-
Die Zeit läuft: Ab 19.06.2026 ist der Widerrufsbutton Pflicht
