Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs in Metatags einer Internet-Seite stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Das hat das LG München I in einem Urteil vom 24.6.2004 (Az. 17 HK O 10389/04) entschieden.
Als Metatag wird ein Teil eines Quellcodes bezeichnet, der bei dem Aufruf einer Internetseite auf dem Bildschirm zwar nicht visualisiert wird, jedoch von Internet-Suchmaschinen bei einer Stichwortabfrage berücksichtigt wird. Der vom LG München I zu entscheidenden Fall betraf eine Kennzeichenverwendung im Quelltext einer so genannten Brücken- oder Weiterleitungsseite. Hierbei wird der Internetnutzer direkt zu einer ganz anderen URL weitergeleitet. Die Nutzung einer fremden Marke in solchen Quellcodes einer Internetseite stellt nach Ansicht der Münchner Richter eine Rechtsverletzung im Sinne des Markengesetzes dar. Denn der geschützte Begriff sei auch im Bereich der Internet-Nutzung einem anderen Inhaber zugeordnet.
Anderer Ansicht zu diesem Thema ist das OLG Düsseldorf. Die Nordrhein-Westfälischen Richter lehnten eine Markenrechtsverletzung mit dem Argument ab, dass die Verwendung eines Kennzeichens in Metatags beim Verkehr nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werde (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.2.2004, Az. I 20 U 104/03).
Eine einheitliche Rechtsauffassung hierzu wird es wohl erst nach einer höchstrichterlichen Entscheidung des BGH geben.
Quelle: Infobrief der Wettbewerbszentrale 29/30-2004
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