Seit dem 1. August besteht auch aus den Mobilfunknetzen eine Preisansagepflicht für die Anwahl von (0)190er- und (0)900er-Rufnummern. Bisher galt die Preisansagepflicht für die 0190/0900-Nummern nur aus dem Festnetz.
Die Regelung soll den Mobilfunkkunden eine bessere Kostentransparenz ermöglichen, so die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Folgende vier Kriterien muss ein Betreiber einer (0)190er- und (0)900er-Rufnummern erfüllen:
- die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht erfolgt sein
- auf den Beginn der Entgeltpflicht muss genau hingewiesen werden
- aus der Ansage muss hervorgehen, ob sich der Preis auf jede angefangene Minute oder auf jede Einwahl bezieht
- der angesagte Preis muss die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten
Einen Anspruch auf Zahlung der Telefongebühren besteht nach dem Telekommunikationsgesetz nur dann, wenn der Kunde vor Beginn des Gesprächs in der beschriebenen Weise über den Preis informiert wurde. Ferner ordnete die Behörde an, dass erneut eine Ansage erfolgen muss, wenn sich der Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes ändert.
Quelle: Pressemitteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 29.07.2004
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