Wirbt ein Möbelunternehmen mit dem Angebot „Nur für kurze Zeit, 20% Vorverkaufsrabatt“ ohne das Ende der Aktion bekannt zu geben, so ist das wettbewerbswidrig.
Nach dem neuen § 4 Nr. 4 UWG muss der Werbende die Bedingungen für die Inanspruchnahme eines angekündigten Preisnachlasses angeben. Hierzu gehört auch die Mitteilung in welchem Zeitraum der Preisnachlass in Anspruch genommen werden kann. Der Hinweis „Nur für kurze Zeit“ gibt darüber keinen genauen Aufschluss. Üblicherweise wird der Verbraucher bei der Angabe „kurze Zeit“ eher an 1-2 Tage oder höchstens 1-2 Wochen denken. Allerdings war in der Werbung, die im November geschaltet wurde, als weiteres Datum nur die Lieferung der Möbel ab Februar angegeben, so dass es für den Verbraucher auch denkbar war, dass der Rabatt bis in die Vorweihnachtszeit angeboten würde oder sogar bis zum Februar. Da das Angebot aus Sicht des Verbrauchers zwischen 2-3 Tagen und bis zu 3 Monaten dauern konnte, beurteilte das Gericht die Werbung als mehrdeutig und daher unzulässig.
Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15.03.2005, Aktz: HK.Ö 7/05
Quelle: Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15.03.2005
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