Ein Versandhandelsunternehmen, das einen Artikel in einer begrenzten Anzahl zu einem außergewöhnlich niedrigen Preis anbietet und anschließend die Käufer unter den Bestellern auslost, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Es handelt sich nicht um ein unzulässiges Gewinnspiel. Das hat das OLG Frankfurt a. M. in einem Urteil vom 24.2.2005 (Az. 6 U 43/04) entschieden.
Im Streitfall hatte das beklagte Versandhandelsunternehmen kurzzeitig etwa 1000 Markenfahrräder für 49,90 € – statt 499 € – offeriert. Kaufen konnten die Fahrräder allerdings nicht die ersten Besteller. Vielmehr wurden die Käufer für die Fahrräder unter allen 1,6 Millionen Interessenten ausgelost. Denjenigen, die sich erfolglos beworben hatten, wurde der Artikel später erneut zu einem niedrigen Preis (200 €) angeboten.
Nach Ansicht der Hessischen Richter liegt hierin kein unlauteres mit dem Warenabsatz gekoppeltes Gewinnspiel nach §§ 3, 4 Nr. 6 UWG. Damit die Marketingmaßnahme aber nicht irreführend gemäß § 5 UWG ist, muss in der Werbung deutlich darauf hingewiesen werden, dass die möglichen Käufer erst ausgelost werden.
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief Nr. 15-16/2005
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater
-
SEPA-Diskriminierung: OLG München bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale
-
BGH verhandelt über zwei Klagen der Wettbewerbszentrale zum Ladenöffnungsgesetz NRW
-
Rückblick: 14. Gesundheitsrechtstag