Das Landgericht Karlsruhe hat einem Assistenzarzt untersagt, auf einer Social-Media-Plattform unter Nutzung seiner ärztlichen Berufsbezeichnung für einzelne Unternehmen zu werben (Urteil vom 06.11.2025, Az. 14 O 19/25 KfH, nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale war gegen mehrere Instagram-Beiträge vorgegangen, in denen der Arzt Produkte eines Kosmetikherstellers sowie eines Batterieanbieters präsentierte und positiv hervorhob.
Auf Instagram folgen dem Profil des Arztes über 400.000 Personen. Der Arzt hatte Fotos und Videos veröffentlicht, in denen er sich für eine Einladung eines internationalen Kosmetikunternehmens zu einer USA-Reise bedankte oder die Knopfzellen eines bekannten Batterie-Herstellers ausdrücklich lobte.
Das Gericht stellte fest, dass der Arzt dabei bewusst seine ärztliche Qualifikation nutzte, um besondere Seriosität und medizinische Expertise zu vermitteln. Daraus folge ein Vertrauensvorsprung gegenüber konkurrierenden.
Ärztliche Berufsordnung als Marktverhaltensregel
Nach der für den Arzt geltenden Berufsordnung Rheinland-Pfalz ist es verboten, unter der Arztbezeichnung für fremde Unternehmen zu werben. In anderen Bundesländern gelten ähnliche Fremdwerbungs-Verbote.
Das Gericht sah einen Verstoß gegen das Verbot. Es solle sicherstellen, dass die besondere Vertrauensstellung des ärztlichen Berufs nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt werde. Entscheidend sei daher, dass der Arzt auf seinem Instagram-Profil ausdrücklich als solcher auftrete und medizinische Inhalte behandele. Dadurch entstehe für das Publikum der Eindruck, Empfehlungen erfolgten aufgrund medizinischer Fachkenntnisse, so das Gericht.
Zudem seien die Produktempfehlungen keine zulässige medizinische Beratung. Es handelte sich vielmehr um spezifische Präsentationen einzelner Produkte ohne Bezug zu einer individuellen Behandlungssituation.
Weiterführende Informationen
F 14 0003/25
fs
