Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung von angeblich neutralen Warentests, die tatsächlich nur der Absatzförderung dienen, irreführend ist (Urteil v. 10.07.2024, Az. 34 O 5/23, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber eines Onlineshops sowie die Betreiberin einer vermeintlichen Warentest-Website unter der URL warentest-deutschland.de.
Irreführende „Testsieger“-Werbung
Die Onlineshop-Betreiberin hatte für verschiedene Produkte Google-Anzeigen geschaltet, welche zur angeblichen Warentest-Website führten. Interessierte Personen erhielten nach Meinung der Wettbewerbszentrale dabei den Eindruck, es handle sich um objektive und neutrale Produkttests – ähnlich wie bei der bekannten Stiftung Warentest. Tatsächlich waren die vermeintlichen Tests aus Sicht der Wettbewerbszentrale jedoch wirtschaftlich motiviert. Angeblicher Testsieger war in den von der Wettbewerbszentrale monierten Darstellungen stets ein Produkt des werbenden Unternehmens, in dessen Shop der Testbericht weiter verlinkte.
Subjektive Auswahl von Produktinformationen
Statt eines objektiven Urteils anhand von Testkriterien enthielten die angeblichen Tests lediglich eine subjektiv geprägte Zusammenstellung von Produktinformationen, die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammten. Auf einer mit „Haftungsausschluss“ bezeichneten Unterseite beschrieb die Seite warentest-deutschland.de dieses Vorgehen.
Das Gericht schloss sich der Sicht der Wettbewerbszentrale an. Die Praxis sei irreführend, denn warentest-deutschland.de suggeriere, dass die behandelten Produkte fundiert und unvoreingenommen bewertet worden seien. Tatsächlich seien die Testergebnisse jedoch einseitig auf den Vorteil des Onlineshops ausgerichtet. Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich e-Commerce >>
HH 03 0167/22
kok
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