Home News Krankenkassenwerbung kann weiterhin von Zivilgerichten überprüft werden – Wettbewerbszentrale erreicht Klärung durch den Bundesgerichtshof –

Krankenkassenwerbung kann weiterhin von Zivilgerichten überprüft werden – Wettbewerbszentrale erreicht Klärung durch den Bundesgerichtshof –

Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 9. November 2006 (Az. BGH I ZB 28/06), der erst jetzt veröffentlicht wurde, entschieden, dass Wettbewerbsverbände und private Krankenkassen auch weiterhin gegen unzulässige Krankenkassenwerbung vorgehen können.

Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 9. November 2006 (Az. BGH I ZB 28/06), der erst jetzt veröffentlicht wurde, entschieden, dass Wettbewerbsverbände und private Krankenkassen auch weiterhin gegen unzulässige Krankenkassenwerbung vorgehen können. Bisher war streitig, ob für die Überprüfung von Werbemaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen die Sozial- oder Zivilgerichte zuständig sind. Der Bundesgerichtshof hat jetzt Klarheit geschaffen: Verstößt eine gesetzliche Krankenkasse gegen wettbewerbsrechtliche Normen, die auch jeder private Mitbewerber beachten muss, so kann dieser Wettbewerbsverstoß von Verbänden wie der Wettbewerbszentrale oder privaten Krankenkassen vor den Zivilgerichten verfolgt werden.

In dem von der Wettbewerbszentrale initiierten Verfahren ging es um eine Innungskrankenkasse, die in ihrer Werbung auf eine positive Benotung im Rahmen einer Versicherten-Befragung Bezug genommen hatte. Ob und unter welchen Umständen diese Benotung erzielt wurde, blieb in der Werbung unklar. Auch auf ausdrückliche Nachfrage wurde die Studie nicht zugänglich gemacht. Landgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken hatten den Rechtsstreit an das Sozialgericht für das Saarland verwiesen. Die von der Wettbewerbszentrale eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun beim Bundesgerichtshof Erfolg.

Die Wettbewerbszentrale sieht sich damit in ihrer Auffassung bestärkt. „Der Beschluss ist ein Schritt in die richtige Richtung“, so Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg und Expertin für den Bereich Gesundheitswesen. Die Wettbewerbszentrale plädiert aber – nach wie vor – auch für die generelle Anwendbarkeit von Wettbewerbsrecht auf alle Handlungen der Krankenkassen, nicht nur auf den Teilbereich „Werbemaßnahmen“.

„Um den von der Gesundheitsreform geforderten Wettbewerb zu ermöglichen und die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs zu schützen, ist es sinnvoll, das Wettbewerbsrecht auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern anzuwenden.“, so Köber weiter.

Die Gesundheitsreform hat den Krankenkassen neue Möglichkeiten der Tarifgestaltung beschert. Seit 1. April 2007 können Krankenkassen den Versicherten unterschiedliche Tarife anbieten. Versicherte können jetzt zum Beispiel mit Kassen einen Selbstbehalt-Tarif vereinbaren. Die Ausweitung der Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten der Versicherten fördert damit einen intensiveren Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen untereinander, aber auch zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen.

Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Christiane Köber
Tel. 06172/ 121540
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen:

Stellungnahme der Wettbewerbszentrale vom 12.01.2007

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