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Kooperation zwischen dm-Drogerien und Versandapotheke zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.03.2008 entschieden, dass dm-Drogeriemärkte einen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in Kooperation mit einer Versandapotheke unterhalten dürfen (Az. 3 C 27/07). Damit bestätigt es die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2006, das dieses Vertriebskonzept für apotheken- und arzneimittelrechtskonform hielt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.03.2008 entschieden, dass dm-Drogeriemärkte einen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in Kooperation mit einer Versandapotheke unterhalten dürfen (Az. 3 C 27/07). Damit bestätigt es die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2006, das dieses Vertriebskonzept für apotheken- und arzneimittelrechtskonform hielt (Urteil vom 07.11.2006, Az. 13 A 1314/06).

Die Firma dm hatte mit ihrem Modellvorhaben in acht ihrer Drogeriefilialen in Nordrhein-Westfalen für Aufsehen gesorgt. Ähnlich wie bei Fotoarbeiten konnte der Kunde in den dm-Filialen seine Bestellung und gegebenenfalls ein Rezept abgeben. Diese Bestellungen wurden dann von einer niederländischen Versandapotheke in die dm-Filialen geliefert. Dort wiederum konnte der Kunde gegen Vorlage eines Abholscheins und seines Personalausweises die Medikamente abholen. Die Stadt Düsseldorf hatte der Drogeriekette diese Kooperation untersagt.

Bereits das Oberverwaltungsgericht hatte darauf verwiesen, dass das Erscheinungsbild der beanstandeten Kooperation zwar nicht dem üblichen und vom Gesetzgeber vorgesehenen Weg des Versandhandels entspreche, deshalb aber nicht unzulässig sei. Ein Bestellservice gehöre zu den üblichen und vielfältigen Formen des Versandhandels. Dass der Gesetzgeber die Sicherheitsstandards an den Gegebenheiten des Versandhandels im seinerzeit herkömmlichen Sinne ausgerichtet habe, lasse nicht darauf schließen, dass die Arzneimittelsicherheit nur beim Versandhandel im herkömmlichen Sinne gewährleistet werde. Der Gesetzgeber habe andere Versandhandelsformen nicht ausschließen wollen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies nunmehr die Revision der Stadt gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zurück. Nach Ansicht der Richter stehen die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts der Einbeziehung von Drogeriemärkten in den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht entgegen. Dies gilt allerdings nur, soweit sich der Drogeriemarkt auf logistische Leistungen beschränkt.

Quelle und weiterführende Informationen:

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2008 >>

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