In einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil (Az. I ZR 171/04) kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein Werbevergleich in einem Werbebrief an einen potentiellen Kunden nicht allein aufgrund seiner Ausdrucksform herabsetzend ist. Ob die im Werbebrief enthaltenen Aussagen eine pauschale Abwertung des Produktes eines Konkurrenten enthalten, ist nicht anhand einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärungen, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Angaben im Werbebrief zu beurteilen.
In den Urteilsgründen führt der Bundesgerichtshof zunächst aus, dass sich vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer richten kann. Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen.
Außerdem stellt der Bundesgerichtshof in diesem Urteil fest, dass die Herabsetzung von Produkten in einem Werbevergleich durch eine abträgliche Wortwahl und die irreführende Darstellung von Gefahren der Produkte wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften auch bei einem identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände sind.
Quelle und weiterführende Informationen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2007, Az. I ZR 171/04 – Saugeinlagen >>
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