Im Verfahren der Wettbewerbszentrale zum Kündigungsformular eines internationalen Streaming-Dienstes hat das Kammergericht Berlin entschieden: Vor dem Absenden einer Online-Kündigung dürfen keine Login-Daten abgefragt werden (Urteil vom 12.11.2025, Az. 5 U 6/25, nicht rechtskräftig).
Streitpunkt war die Ausgestaltung der Online-Kündigungsmöglichkeit nach § 312k BGB. Danach müssen Anbieter ermöglichen, Online-Abos elektronisch zu beenden. Zwar hatte der Streaming-Dienst dafür einen Kündigungsbutton vorgesehen. Dieser führte jedoch zunächst zu einem Login-Fenster, statt direkt zu einer Seite, auf der die Kundschaft ihre Daten eingeben und die Kündigung absenden kann. Diese sogenannte „Bestätigungsseite“ zur Absendung soll laut Gesetz jedoch unmittelbar zugänglich sein.
Login als verbotene Hürde?
Zu klären war, ob in der Abfrage von E-Mail-Adresse oder Telefonnummer nebst Passwort eine künstliche Hürde liegt, die der Gesetzgeber verbieten wollte. Der Streaming-Dienst argumentierte hingegen, die Passwortabfrage sei zur Identifikation erforderlich.
Doch das Kammergericht sah die Login-Maske als unzulässig an. Sie halte die Kundschaft möglicherweise von einer Kündigung ab oder verzögere den Vorgang, weil die Login-Daten leicht in Vergessenheit geraten könnten. Zur Identifikation reiche es aus, ständig verfügbare Informationen wie Name und Anschrift abzufragen. Die Kündigung dürfe der Dienst nicht durch zusätzliche Abfragen erschweren.
Revision zugelassen: Klärung vor dem BGH?
Das OLG Nürnberg hatte angedeutet, dass in bestimmten Ausnahmefällen Login-Masken zulässig sein könnten (Urteil vom 30.07.2024, Az. 3 U 2214/23, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Nun ließ daher das Kammergericht die Revision gegen sein aktuelles Urteil zu. Möglicherweise erhält damit der BGH noch Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern und sie höchstrichterlich zu klären. Bis dahin empfiehlt die Wettbewerbszentrale, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbuttons auf Logins zu verzichten.
Weiterführende Informationen
F 11 0111/23
lr
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